Energieschleuder oder energiebewußte Immobilie? Der Energieausweis schafft Vergleichbarkeiten!

Wir haben uns den Anforderungen des Marktes gestellt und erweitern unser Serviceangebot!

Für die Städte und Kreise Mönchengladbach, Viersen, Schwalmtal, Nettetal, Heinsberg sowie Neuss und Düsseldorf bieten wir Ihnen sowohl den verbrauchsorientierten Energieausweis, als auch den bedarfsorientierten Energieausweis für Wohnhäuser gem. Gebäudeenergiegesetz (GEG) an.

 

Die Preise für die jeweiligen Energieausweise stellen sich wie folgt dar:

 

Energieausweis verbrauchsorientiert :

ab € 199,-  zuzüglich 19 Prozent ges.MwSt. für Objekte für 3-4 WE

ab € 269,- zuzüglich 19 Prozent ges. MwSt für Objekte von 5-10 WE

ab € 399,- zuzüglich 19 Prozent ges. MwSt. für Objekte mit mehr

als 11 WE

 

Energieausweis bedarfsorientiert :    

ab € 199,- zuzüglich 19 Prozent ges.MwSt. für 1-4 WE

 

 

 

Sie erhalten den Energieausweis in der Regel ca. 4 Tage nach Ersttermin und Besichtigung Ihrer Immobilie von uns ausgehändigt!

Welchem Ziel dient der Energieausweis?

Auf Grundlage der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 liefert der Energieausweis/Energiepass Daten über die Energiebilanz eines Gebäudes. Weiterhin enthält der Energieausweis Vorschläge zur sinnvollen und wirtschaftlichen Modernisierung. Nach dem Gesetz brauchen Sie einen Energieausweis/Energiepass, sobald Sie eine Immobilie verkaufen, vermieten, verpachten oder modernisieren möchten.

Wie wir alle vom Auto die Schadstoffklassen kennen, unterscheidet der Energieausweis/Energiepass nach Effizienzklassen bzw. beziffert den Primärenergieaufwand. Der Energieverbrauchskennwert sagt aus, wie hoch der jährliche Energiebedarf des Gebäudes in kWh je m² ist. In Abhängigkeit von der Anlagentechnik wie Beheizung, Warmwasserbereitung und Belüftung sowie des verwendeten Energieträgers (Heizöl, Erdgas, Strom, Kohle etc.) ergibt sich daraus der Primärenergiebedarf, der schließlich die Schadstoffklasse des Gebäudes wiedergibt. Über diesen Kennwert im Energieausweis kann der Käufer/Mieter im Vorfeld erfahren, ob das Objekt dem neusten Energiestandard entspricht. Was wiederum erkennen lässt, welche Energiekosten auf den Mieter/Käufer zukommen werden.

Die EnEV sieht die Erstellung von Energieausweisen grundsätzlich als Bedarfsausweis vor, ermöglicht aber für eingeschränkte Gebäudekategorien auch den Verbrauchsausweis. Während beim bedarfsorientierten Energieausweis das Gebäude nach der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der verwendeten Anlagentechnik beurteilt wird, gibt der verbrauchsorientierte Energieausweis lediglich den tatsächlichen Energieverbrauch von mindestens 3 zurückliegenden Jahren wieder. Der bedarfsorientierte Energieausweis liefert nicht nur Daten zum Energieverbrauch, sondern beziffert auch, unter Berücksichtigung des verwendeten Energieträgers, den Primärenergiebedarf. Von allen fachlichen Organisationen wird der bedarfsorientierte Energieausweis empfohlen.

Der vollständige und gültige Energieausweis/Energiepass muss Modernisierungsvorschläge enthalten. Die Modernisierungs-Tipps zeigen dem Eigentümer sinnvolle und wirtschaftliche Möglichkeiten die Betriebskosten zu senken, die Umweltfreundlichkeit zu verbessern und den Wert der Immobilie nachhaltig zu steigern.

Betrachten Sie den Energieausweis/Energiepass nicht als lästiges Übel, sondern vielmehr als Chance für Ihr Gebäude.

 

Welches Gebäude braucht ab wann den Energieausweis?

In welchen Fällen ist ein Energieverbrauchsausweis bzw. ein Energiebedarfsausweis zulässig?


Für Neubauten sowie bei Modernisierungen und größeren An- oder Ausbauten, in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, muss der Energieausweis auf der Basis dieses errechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.

Für Bestandsgebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) können Energieausweise sowohl auf Grundlage des ingenieurmäßig errechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) als auch auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) ausgestellt werden. Für beide Verfahren regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Berechnungsvorschriften.

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Hier sind nur Bedarfsausweise zulässig, es sei denn, beim Bau selbst oder bei einer späteren Modernisierung wurde mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

 

Sonderregelungen:
Energieausweis für kleine Gebäude: Ein kleines Gebäude mit einer max. Nutzfläche von 50m² braucht generell keinen Energieausweis.
Energieausweis für Baudenkmäler: Für ein nach dem jeweiligen Landesrecht denkmalgeschütztes Gebäude ist die Ausstellung eines Energieausweis nicht vorgesehen.

Energieausweis/Energiepass für Wohngebäude
Für Neubauten wird der Energieausweis bereits seit 2002 ausgestellt. Dieser wird in der Regel über den Bauträger oder Architekten erstellt.
Für Bestandsbauten wird der Energieausweis Schritt für Schritt seit Juli 2008 zur Pflicht. Zwingend erforderlich ist der Energieausweis/Energiepass dann bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung muss der Eigentümer zwar nicht von sich aus aktiv werden, aber auf Verlangen des Interessenten, Neumieters oder Käufers ist der Energieausweis vorzulegen. Wenn Sie keinen gültigen Energieausweis vorlegen können, kann das mit einem Bußgeld von bis zu € 15.000,- bestraft werden.

Häuserzeilen
Bei Altbauten in einer Häuserzeile kann, sofern die Gebäude gleichzeitig gebaut wurden und weitgehend baugleich sind, ein Energieausweis für die gesamte Häuserzeile erstellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es keine Unterschiede in Bezug auf den Urzustand und den Sanierungsstand gibt. Deshalb ist die Ausstellung bei Häuserzeilen für jedes Haus separat empfehlenswert.

Bei Neubauten ist die Ausstellung bereits obligatorisch. Es gelten ab Juli 2009 dieselben Regeln wie bei Wohngebäuden.

Gemischt genutzte Gebäude
Wenn ein Gebäude mehrere Nutzungsarten wie z.B. Wohnungen und Büros hat, so wird das Gebäude nach Zonen unterteilt. Dabei sind zwei Energieausweise zu erstellen. Können die Verbrauchsdaten der Wohnung und des Büros nicht getrennt werden, kann der Verbrauchsausweis nicht erstellt werden. In diesem Falle müssen dann zwei Bedarfsausweise erstellt werden. Für Wohnflächen gelten die Regeln der Wohngebäude und für andere Flächen die Regeln der Nichtwohngebäude.

Je Gebäude ein Energieausweis
Ein Gebäude kann immer nur als ganzes bewertet werden, daher wird der Energieausweis immer für das Gesamtgebäude erstellt. Wenn es sich um eine Wohnanlage handelt, so ist die Erstellung des Energieausweises auch für die einzelnen Wohneinheiten möglich, dies beruht aber auf der Berechnung des Gesamtgebäudes. Eine Differenzierung in der Berechnung nach einzelnen Wohneinheiten oder gewerblichen Einheiten ist nicht möglich.

Energieausweis/Energiepass öffentlich aushängen
Bei öffentlichen Gebäuden wie z.B. Behörden, Schulen, Krankenhäuser, Rathäuser usw. mit mehr als 1000m² Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut einsehbaren Stelle angebracht werden.

 


Anrufen

E-Mail

Anfahrt